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§1 Name und Sitz der Jugendgemeinschaft:

  • Die Jugendgemeinschaft führt den Namen Dorfjugend - Ellerdorf.
  • Die Jugendgemeinschaft hat ihren Sitz in Ellerdorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck der Jugendgemeinschaft:

  • Die Jugendgemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich durch Jugendpflege, die folgende Aufgabe hat:
    • Interessierte Jugendliche zu organisieren;
    • die individuellen Interessen von Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen;
    • Freizeitangebote Jugendlichen zu unterbreiten;
  • Die Arbeit der Jugendgemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, und sie bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Jugendordnung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Jugendgemeinschaft.

 

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglied der Jugendgemeinschaft können alle Jugendlichen werden, die in Ellerdorf oder in den umliegenden Gemeinden wohnen und mindestens 14 Jahre höchstens 25 Jahre alt sind und die Ziele der Jugendgemeinschaft unterstützen.
  • Eine Mitgliedschaft über das 25. Lebensjahr hinaus ist möglich als Fördermitglied ohne Stimmrecht.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss oder Tod.
  • Ein Ausschluss ist nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Der Ausschlussantrag muss in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  • Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bei Eintritt vorlegen.
  • Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es verliert seine Mitgliedschaft, wer länger als ein Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat.

 

§4 Organe der Jugendgemeinschaft

  • Organe der Jugendgemeinschaft sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

 

§5 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 6 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dazu von mindestens 1/5 der jeweiligen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe aufgefordert wird Mindestens eine Mitgliederversammlung muss in jede Geschäftsjahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten der Jugendgemeinschaft. Sie wählt den Vorstand, 2 Kassenprüfer, erteilt die Entlastung und nimmt den Jahres -und Kassenbericht des Vorstandes entgegen.
  • Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich für einen Beschluss über die Auflösung der Jugendgemeinschaft, Änderungen der Jugendordnung und die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
  • Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Es ist ein Protokoll zu führen.

 

§6 Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Beisitzer
    • dem Kassenwart
    • dem Sportwart
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muss die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat den Nachweis vornehmen.
  • Der Vorstand nimmt sich allen anfallenden Problemen und organisatorischen Angelegenheiten in der Jugendgemeinschaft an. Sind der Vorsitzende und Kassenwart noch nicht volljährig, muss die schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Übernahme dieses Amtes vorliegen. Am

 

§7 Kassenprüfer

  • Die Aufgabe der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Belege und der Kasse.
  • Sie geben der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Kassenprüfungsbericht.

 

§8 Wahlen

  • Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Sonstige Wahlen können in offener Wahl durchgeführt werden, wenn kein Mitglied der Jungendgemeinschaft Einspruch erhebt.

 

§9 Beschlussfähigkeit

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufen ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

§10 Auflösung der Jungendgemeinschaft

  • Bei Auflösung der Jungendgemeinschaft fällt das Vermögen an die Gemeinde mit der Auflage, es für Zwecke der Verbandsjugendarbeit zu verwenden. Die Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung und muss als Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung enthalten sein.